Satzung
Satzung des Grundschulförderverein Neu-Anspach e. V.
(Fassung vom 22.09.2022)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Grundschulförderverein Neu-Anspach“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Neu-Anspach.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die materielle und ideelle Unterstützung der Grundschule(n) in
NeuAnspach, insbesondere die Beschaffung von Mitteln und die Weiterleitung an die
Grundschule(n), sowie die Förderung der Zusammenarbeit von Schule, Eltern und Gemeinde.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:- Einflussnahme auf die materielle und personelle Ausstattung der Schule(n) durch die
Gebietskörperschaften; - Aufklärung der Öffentlichkeit über die Situation und Entwicklung der Grundschule(n);
- Unterstützung und Initiierung von Veranstaltungen der Grundschule(n) zu kulturellen und schulpolitischen Themen;
- Förderung der aktiven Einbindung der Grundschule(n) in das Gemeindeleben.
- Einflussnahme auf die materielle und personelle Ausstattung der Schule(n) durch die
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle Personen, Vereinigungen, Körperschaften und Handelsgesellschaften werden. Stimmberechtigt ist, wer geschäftsfähig ist. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung beantragt. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit
- schriftliche Austrittserklärung
- Ausschluss
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur auf den Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
- Nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprüche gegen den Verein und dessen Vermögen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Vereinsvorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem Vorsitzenden
- einem stellvertretenden Vorsitzenden
- einem Kassierer
- einem Schriftführer
- mindestens drei Beisitzern
- Der Vorstand wird alle zwei Jahre in einer ordentlichen Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder findet in getrennten Wahlgängen statt. Gewählt ist der, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt. Der alte Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu berufen, das von diesem mit Stimmenmehrheit gewählt wird. Die Anzahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen.
- Wenn alle Wahlberechtigten einer Jahreshauptversammlung einverstanden sind, dürfen die kandidierenden Beisitzer per Beisitzerliste durch Handzeichen gewählt werden.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird rechtsgeschäftlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch besondere Bestimmung dieser Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und legt die Tagesordnung fest. Er hat alljährlich bis zur Beendigung des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr Rechnung zu legen und einen schriftlichen Jahresbericht zu erstatten.
- Der Vorstand kann Ausgaben bewilligen, soweit sie im Einzelfall den Betrag von Euro 1.500,00 nicht übersteigen. Darüberhinausgehende Ausgaben, Verpflichtungen und Kreditaufnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Über die zweckgebundene Zuwendung von Mitteln an die Schule(n) entscheidet der Vorstand allein. Verpflichtungen für den Verein kann der Vorstand nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
- Der Vorstand tritt mindestens alle vier Monate zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst er mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
- Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Satzung des Grundschulfördervereins Neu-Anspach e.V.
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des
Vorstandes - die Wahl von zwei Kassenprüfern
- die Einbringung von Anträgen zum Beschluss in der Mitgliederversammlung betreffend das Vereinsgeschehen
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Soweit die Satzung nicht ein anderes bestimmt, werden die Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, von seinem Stellvertreter geleitet. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von zwei Vereinsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste oder Vertreter der Medien können vom Versammlungsleiter zugelassen werden, sofern kein Mitglied widerspricht.
§ 7 Satzungsänderung
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung aller Mitglieder. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 8 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Hierzu muss mindestens 14 Tage vorher eingeladen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Neu-Anspach, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Grundschule am Hasenberg und der Grundschule an der Wiesenau zu verwenden hat.
§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Auseinandersetzungen in Streitfällen und für die Eintragung in das Vereinsregister ist Usingen.
Neu-Anspach, den 18.05.1993
Änderung zu § 8 am 08.07.1997
Änderung am 24.04.2012
Änderung zu § 5 am 22.09.2022
Änderung zu § 6 am 22.09.2022
